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chronologischer Anzeigenverlauf:


15.08.2008 - Anzeige "Hausfriedensbruch", Polizeidirektion Eschwege, Anzeigenerstatter: Dirk Rohpeter
- ob die Falschaussage einer Nachbarin, incl. Lebensgefährten (HH-UK145) enthalten ist, konnte nicht geklärt werden!
- Az. 142 Ujs 63447/09 ; Az. 9232 Js 33333/08 ; Az. 3620 UJs 78369/09 ; Az. 9232 Js 3050/08 ;
- nachweislich KEINE ZEUGENBEFRAGUNG / KEINE TÄTERVERNEHMUNG !

19.08.2008 - Betreuungsverfahren, Vormundschaftsgericht Eschwege
- Az. 10 XVII 457/08, - Verfahren gegen meinen Willen, Verstoß gegen §1896 BGB - Verdacht auf Rechtsbeugung im Amt

07.09.2009 - Anzeigen: "Wohnraumüberwachung", "Amtshaftung" werden zusammengefasst, Polizeidirektion Eschwege, Anzeigenerstatter: Dirk Rohpeter
- Az. SPH/0306569/2009; - Az.3620 UJs 78369/09; Az.4122/1E-III/A2-2009/8064-III/A
- nachweislich KEINE ZEUGENBEFRAGUNG / KEINE TÄTERVERNEHMUNG / KEINE TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG ANGEFORDERT !

16.04.2010 - Anzeige: „Versuchter Mord“, Polizeidirektion Eschwege, Anzeigenerstatter: Dirk Rohpeter
- Az.: SPH/0422758/2010 ; SPH/0509914/2010 ; Az.2820 UJs 70514/10; LPP11 – He – 7 q 04 - 187; Az. V11 - R2/11 - 7q02
- nachweislich KEINE ZEUGENBEFRAGUNG / KEINE TÄTERVERNEHMUNG !


10.06.2010 - Anzeige "Versuchter Mord", Staatsanwaltschaft Kassel, Anzeigenerstatter: Dirk Rohpeter
- Az. 2820 UJs 69880/10; Az.3 Zs 1422/10
- nachweislich KEINE ZEUGENBEFRAGUNG / KEINE TÄTERVERNEHMUNG !

20.12.2011 – Gegenanzeige: "Vortäuschen von Straftaten", LKA Wiesbaden, Anzeigenerstatter: unbekannt
Da ich weder eine Aktenzeichenmitteilung wegen des Verdachts der Beleidigung erhalten habe, noch eine Befragung statt gefunden hat, wird der Sachverhalt bis zur VERNEHMUNG und GEGENÜBERSTELLUNG mit dem Anzeigenerstatter angezweifelt !
- Az. 2820 UJs 5949/11,
- KEINE ZEUGENBEFRAGUNG / KEINE TÄTERVERNEHMUNG meiner Person ! - Sachverhalt wird angezweifelt ! -


19.03.2012 – Anzeige „Versuch der Freiheitsberaubung, Betrug, Steuerhinterziehung – Anzeigenaufnahme wird verweigert
19.03.2012 – Anzeige "Betrug, Steuerhinterziehung, Freiheitsberaubung", Polizeidirektion Eschwege, - bisher KEIN AKTENZEICHEN - !
- nachweislich KEINE ZEUGENBEFRAGUNG / KEINE TÄTERVERNEHMUNG !

19.03.2012 Gegenanzeige: angebliche Beleidigung, Polizeidirektion Eschwege, PHK Bartholmai
- Az. 71 Cs - 9631 Js 22853/12 ; Az. ST/0321969/2012
26.04.2012 - Tätervernehmung: Dirk Rohpeter, Polizeidirektion Sontra
- Antrag auf Pflichtverteidiger wird abgelehnt !
Sachverhalt wird bis zur Gegenüberstellung mit dem Beamten angezweifelt, ein Hinweis auf §1HSOG Abs.6, LKA Sachsen "Fall Mitja/Fall Michelle / GamesConvention Leipzig", kann keine Beleidigung sein!
08.05.2012 - Dienstaufsichtsbeschwerde incl. Amtshaftung, Polizeipräsidium Kassel, Anzeigenerstatter: Dirk Rohpeter, - Az. V11 - R2/11 - 7q02

11.05.2012 - Teil-Beschluß: Familiensache Michaela Pröving, Vormundschaftsgericht
- 5F 269/12 EAGS ; 5F 269/12 OV2; Az.2WF 282/12, Az. 2UF 378/12
- KEIN Pflichtverteidiger, Teil-Beschluß erging ohne Anhörung, ohne Gewaltstraftat, ohne mediz. Gutachten des Opfers, ohne Anzeige Körperverletzung
- Sachverhalt wurde niemals durch die Staatsanwaltschaft erforscht !
02.01.2013 – Familiengericht fordert psychologisches Gutachten, um die Schuldfähigkeit zu prüfen ?!
- Ich Dirk Rohpeter, geb.am 27.03.2012 bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte !
- Für alle meine Handlungen übernehme ich die volle Verantwortung !
- Für die Handlungen "Dritter" kann ich keinerlei Verantwortung übernehmen !

15.05.2012 – Polizeidirektion Eschwege bittet psychosozialen Dienst um Mithilfe
- Begründung: Emails, deren Inhalt und Herkunft niemals mit mir geklärt wurden !
– Betreuungsverfahren gegen meinen Willen eingeleitet, Vormundschaftsgericht Eschwege - Widerspruch,
- Az. 10 XVII 409/12 -

15.08.2012 – Hausverbot bei der Staatsanwaltschaft Kassel - Geschäftszeichen: 533-2-8 ; 1 VerwAR 136/12

30.08.2012 – Polizeidirektion Eschwege, illegale Zwangseinweisung, als ich das Aktenzeichen vom 19.03.2012 erfragt,
- Anzeigenerstatter: EPHK Bartholmai, PHK van der Weht
– illegalen Ingewahrsamnahme in stationäre Unterbringung des Zentrums für Psychologie und Psychiatrie !
- VNr. GAW/1021222/2012 ; 10 XIV 86/12 ; 3 T 458/12
26.09.2012 – Anzeige „Freiheitsberaubung“ gegen EPHK Bartholmai, Staatsanwaltschaft Kassel,
- Az. 2820Js37291/12

01.10.2012 – Jobcenter, WMK, fordert psychologisches Gutachten
und erwirkt die zwangsweise Vorführung in das Zentrum für Psychologie und Psychiatrie, gegen meinen Willen !
– Es existiert keine gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitsprüfung für IT-Systemelektroniker !
- Widerspruch eingereicht - Az. 10 XVII 683/12


Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Zeil 42
D – 60313 Frankfurt am Main



Bezug auf Ihr Schreiben vom 14.02.2013, Az. 3 Zs 2611/12, Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Bezug auf die Anzeige Freiheitsberaubung gem. §239 StGB, Aktz. 2820 Js 37291 / 12, Staatsanwaltschaft Kassel


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich, Dirk Rohpeter, geb.am 27.03.1968,Eschwege, Hessen, gemeldet seit Febr.2008, Forstgasse 19, 37269 Eschwege, mit Bezug auf das Antwortschreiben der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, 3Zs2611/12, vom 14.02.2013, Beschwerde gegen die Entscheidung ein.

Der Straftatbestand der Freiheitsberaubung §239 StGB am 30.08.2012, ist durch das Fehlverhalten der Mitarbeiter EPHK Bartholmai und PHK van der Weth, rechtsverbindlich nachweisbar.

Der § 32 Abs.1 Nr.2 HSOG - Gewahrsamnahme ist nur zulässig, wenn die Polizeibehörde eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern !

Das Erfragen eines Aktenzeichens zu der von mir persönlich gestellten Anzeige vom 19.03.2012, Polizeidirektion Eschwege, Urkundenfälschung, Betrug, Steuerhinterziehung, Freiheitsberaubung, welches mir bis heute noch nicht mitgeteilt wurde, bei der die Anzeigenaufnahme durch den Beamten EPHK Bartholmai am 30.08.2012 nachweisbar nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Anderslautende Darstellungen müssen rechtsverbindlich mit Aktenzeichen nachgewiesen werden !

Am 30.08.2012 wurde auf der Basis von §10 Hessisches-Freiheits-Entziehungs-Gesetz HFEG, dem Gesetz zur Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen eine grundlose Einweisung in Form eines Antrages auf sofortige Ingewahrsamnahme in stationäre Unterbringung des Zentrums für Psychologie und Psychiatrie veranlasst. Das Aktenzeichen der Ingewahrsamnahme ist GAW/1021222/2012 Polizeidirektion Eschwege, (Az.10 XIV 86/12 Amtsgericht Eschwege, Az.3T 458/12 Landgericht Kassel).

Der §10 HFEG gilt jedoch nur für Patienten, bei denen am Tag der Einweisung eine ärztlich diagnostizierte Störung, rechtsverbindlich nachgewiesen wurde. § 1 HFEG - Abs.(1) Geisteskranke, geistesschwache, rauschgift- oder alkoholsüchtige Personen ... § 5 HFEG - Abs.(1) Der Antrag auf Unterbringung ist schriftlich einzureichen. § 5 HFEG - Abs.(2) Dem Antrag ist das Zeugnis eines approbierten Arztes über den Geisteszustand oder die Süchtigkeit des Unterzubringenden beizufügen, das auf einer höchstens 14 Tage zurückliegenden Untersuchung beruht.
Ein Zeugnis gemäß § 5 HFEG - Abs.(2) hat jedoch nicht vorgelegen, somit ist die Vorgehensweise illegal !

Der §312 FamFG - Unterbringungssachen, gilt ausschließlich für Personen, denen nachweisbar ein Betreuer zugewiesen / bestellt wurde. Dies ist NICHT gegeben !
Der § 1906 Abs. 5 des Bürgerliche Gesetzbuches gilt nur wenn eine schriftliche Vollmacht erteilt wurde. Dies ist nicht der Fall
Das Betreuungsrecht - Titel 2 Bürgerliches Gesetzbuch - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k), gilt gemäß §1896 BGB nur, wenn der zu Betreuende, also Dirk Rohpeter, diesen Antrag auf Betreuung selbst gestellt hat. Dies ist nicht gegeben ! Ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB ist somit auch niemals rechtsverbindlich angeordnet worden !

Der Schreibfehler in der Anordnung der sofortigen Ingewahrsamnahme zur stationären Unterbringung vom 30.08.2012, GAW/1021222/2012 Polizeidirektion Eschwege, Zitat: "Der Rohpeter leitet offensichtlich an einer geistigen Erkrankung ...", erstellt durch die Beamten EPHK Bartholmai und PHK van der Weth, wurde von mir erkannt, ist für mich jedoch ohne Rechtsbeistand nicht wertbar.

Ich Dirk Rohpeter, geb. am 27.03.1968 bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und weder rauschgiftsüchtig, noch alkoholsüchtig ! Dies war auch am 30.08.2012 rechtsverbindlich nachweisbar ! Es existiert bis dato KEINE Eintragung im Führungszeugnis und KEINE Eintragung im Erziehungsregister. Es hat vor dem 30.08.2012 nachweisbar KEIN Kontakt zu einem Arzt oder Psychologen statt gefunden, somit existierte auch KEIN Nachweis über eine ärztliche Untersuchung ! Anderslautende Darstellungen müssen rechtsverbindlich nachgewiesen werden.

Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte betone ich, dass eine Betreuung gegen meinen Willen ist und niemals von mir initiiert wurde !

Die stationäre Unterbringung vom 30.08.2012 bis 07.09.2012, im Zentrum für Psychologie und Psychiatrie des Werra-Meißner-Kreises ist rechtswidrig und als Freiheitsberaubung zu betrachten !

Ich selbst als Anzeigenerstatter, bitte weiterhin um Rechtsbeistand durch die Staatsanwaltschaft und oder eine persönliche Anhörung zum Sachverhalt, da ein öffentliches Interesse geboten ist, den Gesamtsachverhalt der seit dem 15.08.2008 eskaliert ist, wertneutral gemäß §160StPO mittels Zeugenbefragung und Tätervernehmung zu erforschen. Dies ist bis dato rechtsverbindlich nicht nachweisbar !

Alle Vorfälle und Bagatelldelikte: Hausfriedenbruch, Hausbrand, Beschädigung Kfz., bei denen ich Opfer wurde, sind erst aufgetreten, nachdem ich mein Testament am 01.03.2008 verfasst und mittels Hinterlegungsschein aktenkundig gemacht hatte.

Hochachtungsvoll
Rohpeter Dirk

_______________________________________________

Rechtsgrundlage:

Hessisches-Freiheits-Entziehungs-Gesetz HFEG
I. Abschnitt - Zulässigkeit der Unterbringung
§ 1 HFEG
(1) Geisteskranke, geistesschwache, rauschgift- oder alkoholsüchtige Personen sind auch gegen ihren Willen in einer geschlossenen Krankenabteilung oder in einer anderen geeigneten Verwahrung unterzubringen, wenn aus ihrem Geisteszustand oder ihrer Sucht eine erhebliche Gefahr für ihre Mitmenschen droht und diese nicht anders abgewendet werden kann. http://0cn.de/z207

§ 5 HFEG
(1) Der Antrag auf Unterbringung ist schriftlich einzureichen.
(2) Dem Antrag ist das Zeugnis eines approbierten Arztes über den Geisteszustand oder die Süchtigkeit des Unterzubringenden beizufügen, das auf einer höchstens 14 Tage zurückliegenden Untersuchung beruht.


Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)
Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339)

§312 FamFG - Unterbringungssachen
Unterbringungssachen sind Verfahren, die
1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer Person, die einen Dritten zu ihrer freiheitsentziehenden Unterbringung bevollmächtigt hat (§ 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3. eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen.


Bürgerliches Gesetzbuch - Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)
Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k)

§ 1906 BGB - Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.


§ 1896 BGB - Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.


§ 1903 BGB - Einwilligungsvorbehalt
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.


Strafgesetzbuch - Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)

§ 339 StGB - Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.


Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
in der Fassung vom 14. Januar 2005
§ 32 HSOG - Gewahrsam
(1) Die Polizeibehörden können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
3. unerlässlich ist, um Maßnahmen nach § 31 durchzusetzen, oder
4. unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen und eine Festnahme und Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne polizeiliches Einschreiten zulässig wäre.
(2) Die Polizeibehörden können Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. (3) Die Polizeibehörden können eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehender Maßregel der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

§ 31 HSOG - Platzverweisung
(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen behindert.
(2) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden. Eine solche Maßnahme darf die Dauer von vierzehn Tagen nicht überschreiten. Die Maßnahme kann um weitere vierzehn Tage verlängert werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine wirksame richterliche Entscheidung über den zivilrechtlichen Schutz nicht getroffen worden ist. Das Gericht hat der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde oder der Polizeibehörde die Beantragung des zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag und den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich innerhalb einer Gemeinde eine Straftat begehen wird, so können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörde ihr für eine bestimmte Zeit verbieten, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder sie ist aus einem vergleichbar wichtigen Grund auf das Betreten des Bereichs angewiesen (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Das Verbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.